3. Der Beschwerdegegner wendet weiter ein, er habe die fraglichen Parteikosten durch Verrechnung getilgt. 3.1. Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn die Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Ab. 2 OR). Die Liquidität (d.h. Unstreitbarkeit oder sofortige Beweisbarkeit) ist somit nicht privatrechtliche Voraussetzung der Verrechnung. In einem solchen Fall bedarf es zwar erst noch der gerichtlichen Feststellung der Aktivforderung.