Da der Beschwerdegegner somit aus Art. 63 Abs. 1 ZPO nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, braucht auch nicht näher geprüft zu werden, ob dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. 2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner durch Rückzug und Wiedereinbringen der Klage ein neues Verfahren eingeleitet hat, dessen Rechtshängigkeit möglicherweise auf den Zeitpunkt der ersten Einreichung zurückdatiert wird. Die Parteikostenschuld aus dem formell rechtskräftigen und vollstreckbaren Abschreibungsbeschluss geht deshalb auf ein „früheres Verfahren“ zurück, weshalb Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO grundsätzlich erfüllt ist.