Bei dieser sogenannten „Rückdatierung“ oder „Perpetuierung“ der Rechtshängigkeit handelt es jedoch lediglich um eine Fiktion, d.h. um etwas „Vorgestelltes“, „Erdachtes“. Die Fiktion verhindert zwar, dass gewisse prozessuale und materiellrechtliche Wirkungen der Rechtshängigkeit der Klage verloren gehen, vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Abschreibungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit führt mit anderen Worten nicht dazu, dass auf den früheren Abschreibungsbeschluss inkl. Kostenentscheid zurückgekommen werden könnte.