Auch der Text der Kapitelüberschrift an der fraglichen Stelle in der ZPO („Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid“) macht dieses Ergebnis deutlich. Zwar ist richtig, dass Art. 63 Abs. 1 ZPO bei Wiedereinreichung der Klage unter gewissen Voraussetzungen anordnet, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt. Bei dieser sogenannten „Rückdatierung“ oder „Perpetuierung“ der Rechtshängigkeit handelt es jedoch lediglich um eine Fiktion, d.h. um etwas „Vorgestelltes“, „Erdachtes“.