In einem solchen Fall hat das Gericht das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Inhalt der Abschreibungsverfügung ist insbesondere die (deklaratorische) Feststellung, dass der Prozess beendet ist (KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 40 zu Art. 241 ZPO). Auch der Text der Kapitelüberschrift an der fraglichen Stelle in der ZPO („Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid“) macht dieses Ergebnis deutlich.