63 Abs. 1 ZPO die Auffassung, dass das Verfahren mit der Abschreibungsverfügung vom 13. November 2013 nicht abgeschlossen worden sei: Da nach dem Klagerückzug innert Monatsfrist ein neues Schlichtungsgesuch eingereicht worden sei, sei die Rechtshängigkeit erhalten geblieben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner hat seine Klage unter Vorbehalt der Wiedereinreichung zurückgezogen. In einem solchen Fall hat das Gericht das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).