Dass die Abschreibungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen und die Kostenforderung somit fällig und vollstreckbar ist, wird von den Parteien nicht bestritten. Damit ist nach dem Gesagten aber bereits erstellt, dass hierdurch grundsätzlich eine kautionsauslösende Prozesskostenschuld begründet worden ist. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner vertreten nun jedoch mit Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 ZPO