2.2. Strittig hingegen ist, ob die fragliche Prozesskostenschuld aus einem „früheren Verfahren“ entstammt. „Früher“ bedeutet in diesem Zusammenhang „abgeschlossen“. Vorausgesetzt wird, dass der entsprechende Kostenentscheid formell rechtskräftig und vollstreckbar (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 26 zu Art. 99 ZPO), die Kostenforderung mithin fällig ist (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N 32 zu Art. 99 ZPO). Dass die Abschreibungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen und die Kostenforderung somit fällig und vollstreckbar ist, wird von den Parteien nicht bestritten.