2. Zu den gesetzlich genannten Gründen für die Verpflichtung zur Leistung einer Parteikostensicherheit zählt insbesondere, dass der Kläger Prozesskosten aus einem früheren Verfahren schuldet (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.1. Dass dem Beschwerdegegner in Ziff. 4 der Abschreibungsverfügung des Regionalgerichts Z. die Bezahlung von „Prozesskosten“ im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO auferlegt worden sind, ist offensichtlich und wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten. 2.2. Strittig hingegen ist, ob die fragliche Prozesskostenschuld aus einem „früheren Verfahren“ entstammt.