Regeste: - Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO; Begriff des „früheren Verfahrens“ Wird eine Klage zurückgezogen und innert der Monatsfrist von Art. 63 ZPO neu eingereicht, wird durch die Neueinreichung – trotz Rückdatierung der Rechtshängigkeit – ein neues Verfahren eingeleitet. Bleiben die Prozesskosten des auf den Klagerückzug folgenden Abschreibungsbeschlusses unbezahlt, stammen diese aus einem „früheren Verfahren“ im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit c ZPO, womit der Beklagte vom Kläger die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung verlangen kann (E. IV.2.).