Der Entscheid darüber liegt aber beim in der Hauptsache zuständigen Gericht. Sind die Einwirkungen nicht vermeidbar oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeidbar, so steht der Gang an die Enteignungsschätzungskommission Seite 3  4 bzw. das Verwaltungsgericht trotz vorsorglicher Beweisführung nach ZPO offen. Sind die Immissionen indessen (mit verhältnismässigem Aufwand) vermeidbar, so ist die sachliche Zuständigkeit des Zivilgerichts im Hauptverfahren gegeben und nachbarrechtliche Ansprüche zu prüfen. (…) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Seite 4  4