Ein Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO, welches vor der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens eingeleitet wird, wirkt sich für die Zuständigkeit des Hauptverfahrens somit nicht präjudizierend aus. Das im vorsorglichen Beweisverfahren zu erstellende Gutachten wird aber Auskunft über die Vermeidbarkeit oder Nichtvermeidbarkeit (bzw. Vermeidbarkeit nur mit unverhältnismässigem Aufwand) der geltend gemachten Immissionen geben. Daraus können Schlüsse für die sachliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren gezogen werden. Der Entscheid darüber liegt aber beim in der Hauptsache zuständigen Gericht.