O., N 3 zu Art. 158 ZPO). Das Hauptverfahren betreffend Schadenersatz stellt demnach ein eigenständiges Verfahren dar, bei welchem sämtliche Prozessvoraussetzungen, d.h. auch die sachliche Zuständigkeit, erfüllt sein müssen, damit das Gericht auf eine entsprechende Klage eintritt (vgl. insbesondere Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Ein Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO, welches vor der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens eingeleitet wird, wirkt sich für die Zuständigkeit des Hauptverfahrens somit nicht präjudizierend aus.