62 ZPO) ist oder nicht, spielt keine Rolle. Selbst wenn die Streitsache bereits rechtshängig ist, muss die sachliche Zuständigkeit zur vorsorglichen Beweisführung nicht unbedingt beim Gericht liegen, vor welchem die Streitsache hängig ist, sondern die vorsorgliche Beweisführung kann auch vor einem andern, neu anzurufenden Gericht stattfinden“ (Brönnimann, Berner Kommentar, ZPO, a.a.O., N 3 zu Art.