Sind die Immissionen vermeidbar, steht der Zivilweg offen, sind sie nicht vermeidbar oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeidbar, ist öffentlich-rechtlich vorzugehen. „Die vorsorgliche Beweisführung erfolgt in einem separaten gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) ausserhalb des ordentlichen Beweisverfahrens. Ob die Streitsache bereits rechtshängig (s. Art. 62 ZPO) ist oder nicht, spielt keine Rolle.