Zum aktuellen Zeitpunkt kann nicht beurteilt werden, ob es sich um eine vermeidbare Immission handelt oder nicht bzw. ob ein ziviler Hauptprozess (formell oder materiell) aussichtsreich ist oder nicht. „Im zivilprozessualen Beweisverfahren ergibt sich gegebenenfalls die Unvermeidbarkeit der von der öffentlichen Sache ausgehenden Immissionen, worauf der Verweis in das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren erfolgt.“ (Gross/Pribnov in: Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2013, N 169)