158 Abs. 2 ZPO). Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). II. (…) III. 1. (…) Seite 2  4 2. Umstritten ist, ob es sich vorliegend um eine zivilrechtliche oder um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handelt bzw. ob das Zivilgericht bzw. die Vorinstanz oder die kantonale Enteignungsschätzungskommission für die Beurteilung der Streitigkeit sachlich zuständig ist. 3. (…)