2012, N 32 zu Art. 158 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend unbestrittenermassen rund Fr. 100‘000.00 (vgl. pag. 27, 181 f.; Art. 91 Abs. 2 ZPO), womit die Berufung zulässig ist Die Berufung ist im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 sowie Art. 248 lit. d und Art. 158 Abs. 2 ZPO).