Grundwassers gehabt habe, ob die Wassereinbrüche in den Gebäuden des Berufungsbeklagten mit der Veränderung des Grundwasserspiegels bzw. der Fliessrichtung des Grundwassers im Zusammenhang gestanden seien, wie hoch der beim Berufungsbeklagten entstandene Schaden sei und ob die Auswirkungen durch bauliche Massnahmen hätten vermieden werden können. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin Berufung. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Erstellung Gutachten) wurde oberinstanzlich ebenfalls gutgeheissen und die Berufung abgewiesen. Auszug aus den Erwägungen: I. (…)