Der Berufungsbeklagte sieht als Grund für diese Wassereinbrüche die Öffnung bzw. Renaturierung des angrenzenden Bachs. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, dass die Renaturierung von eingedolten Gewässern eine öffentliche Aufgabe sei und die damit verbundenen Immissionen unvermeidbar seien. Nach Auffassung des Berufungsbeklagten sind die Immissionen vermeidbar. Die Vorinstanz hiess das Gesuch des Berufungsbeklagten um vorsorgliche Beweisführung gut und verfügte, dass ein gerichtliches Gutachten eingeholt werde, welches Auskunft darüber geben solle, ob die Offenlegung bzw. Renaturierung des angrenzenden Bachs Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel bzw. die Fliessrichtung des