Redaktionelle Vorbemerkungen: Auf dem an das Grundstück des Berufungsbeklagten angrenzenden Grundstück der Berufungsklägerin (Gemeinde) verläuft ein Bach, welcher in den letzten 100 Jahren in einem unterirdischen Kanal geführt wurde. Im Jahr 2009 wurde der Bach offengelegt bzw. renaturiert. Seither ist es in den sich auf dem Grundstück des Berufungsbeklagten befindlichen beiden Gebäuden zu früher nie erfolgten Wassereinbrüchen gekommen. Der Berufungsbeklagte sieht als Grund für diese Wassereinbrüche die Öffnung bzw. Renaturierung des angrenzenden Bachs.