152 Abs. 2 HRegV ergangenen Aufforderung zur Eintragung massgebend. Mit Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger bleibt die Eintragungspflicht bestehen, auch wenn die im Zeitpunkt der Aufforderung gegebene Eintragungspflicht im Verlaufe des Eintragungsverfahrens entfällt (vgl. BGE 104 Ib 261 E. 1 S. 262; 81 I 303 E. 1b S. 306; Urteil des BGer 4A.2/2005 vom 28. November 2005 E. 4.3). Dies verhindert, dass sich der Einzelunternehmer seiner Eintragungspflicht entzieht. Das Bundesgericht hat diese Praxis in BGE 57 I 143 E. 1 S. 147 wie folgt begründet: