Aufgrund der Beweislastumkehr ist das Handelsregisteramt nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Urteil des BGer 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.5.1 f.; TAGMANN, in: Handelsregisterverordnung, Stämpflis Handkommentar, 2012, N. 19 zu Art. 152 HRegV). 6.3.2 Kommt die zur Anmeldung verpflichtete Person der Aufforderung innerhalb der 30- tägigen Frist gemäss Art. 152 Abs. 2 HRegV nicht nach, erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Eintragungspflicht, den Inhalt des Eintrags, die Gebühren und gegebenenfalls eine Ordnungsbusse (Art. 152 Abs. 5 HRegV).