 Art. 152 HRegV; Massgebender Zeitpunkt für Eintragungspflicht, Beweislastverteilung. Für die Beurteilung der Eintragungspflicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten nach Art. 152 Abs. 2 HRegV vom Handelsregisteramt ergangenen Aufforderung zur Eintragung massgebend. Zudem findet nach Art. 152 Abs. 2 HRegV eine Beweislastumkehr statt; die betroffene Person muss durch Vorlage geeigneter Unterlagen das Fehlen der Eintragungspflicht nachweisen (E. 6.3). Auszug aus den Erwägungen: