10. Nach dem Dargelegten kann mit der Verwendung des nicht dem Alltagsgebrauch angehörenden Wortes „Manufaktur“ und der sonst kaum verwendeten Kombination mit „Schreiner“ sowie im Vergleich mit mehreren in den letzten Jahren eingetragenen Firmen „Die Schreinermanufaktur AG“ als ausreichend originell angesehen werden, um eingetragen zu werden, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt. (…) Hinweise:  Der Entscheid ist rechtskräftig.  Die Beschwerdeführerin hat der Publikation des aufgrund der Rechtsmaterie nicht anonymisierbaren Entscheids (Firmenname) ausdrücklich zugestimmt. 4