9. Der angefochtenen Verfügung und der Stellungnahme der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass das EHRA vorliegend eine Praxisänderung beabsichtigt. Vielmehr scheint es sein Ermessen unterschiedlich auszuüben (vgl. MARTINA ALTENPOHL, a.a.O., N 13 zu Art. 944 OR a.E.). Nicht stichhaltig ist der Hinweis der Vorinstanz auf ihre möglicherweise andere Ermessensausübung in der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von Firmennamen als anderswo, nachdem es um Bundesrecht geht, das – unter der Ägide des EHRA – einheitlich angewandt werden sollte. Gemäss CHRISTIAN CHAMPEAUX, a.a.