An die Originalität der Wortkombinationen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Ziffer 138). Eine Firma darf aus einer Kombination von blossen Sachbegriffen gebildet werden, wenn die Begriffe durch die gewählte Kombination nicht monopolisiert werden, so dass andere Mitbewerber derselben Branche den Zweck des Unternehmens auch mit anderen Ausdrücken umschreiben können (Ziffer 139). Kombinationen von Sachbegriffen, die eine neue Wortschöpfung oder eine Fantasiebezeichnung darstellen, sind zulässig (Ziffer 141). Als zulässig erachtet werden „Speisewerk GmbH“; „Finanzfachmarkt AG“ und „Geniessermesse GmbH“ (Ziffer 142).