Hingegen weist das EHRA seit Mitte der siebziger Jahre Eintragungsgesuche für reine Sachfirmen mangels genügender Kennzeichnungskraft zurück. Ferner ist die firmenmässige Monopolisierung des sprachlichen Gemeingutes unzulässig (MARTINA ALTENPOHL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N 13 zu Art. 944 OR). Das Bundesgericht hat diese Praxis in BGE 101 Ib 369 („Inkasso AG“) geschützt.