Im zweiten Anlauf wies aufgrund der bekannten Haltung des EHRA bereits die Vorinstanz die Anmeldung ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Änderung der Firma der Beschwerdeführerin in „Die Schreinermanufaktur AG“ in das Handelsregister einzutragen. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. 1. (…)