Regeste:  944 Abs. 1 OR  Gemäss Art. 944 Abs. 1 OR darf jede Firma neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Beschreibende Sachbezeichnungen sind als Firmenbestandteil zulässig.