Durch Konsultierung von Art. 91 Abs. 2 ZPO hätte er auch ausfindig machen können, dass die Parteien sich nicht auf einen offensichtlich unrichtigen Streitwert einigen können. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin durfte sich nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes liegt damit nicht vor, weshalb die Eingabe vom 12. Februar 2013 nicht als Beschwerde entgegengenommen werden kann. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Streitwert im vorliegenden Fall unter CHF 10‘000.00 liegt, weshalb auf die Berufung vom 12. Februar 2013 nicht eingetreten werden kann. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.