3. Da im vorliegenden Fall eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, sind zusätzlich die dafür geltenden Regeln zu beachten. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) fliessenden Grundsatz darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung darf sich allerdings nur derjenige verlassen, der deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte kennen müssen.