Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht nur um eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels. Die Berufungsklägerin rügt u.a. lediglich eine einfache unrichtige Feststellung des Sachverhalts, was nur im Berufungsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren zulässig ist (Art. 310 lit. b und Art. 320 lit. b ZPO). Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin Berufung erheben wollte und dies auch so erklärt hat.