Falls die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen hingegen zum Ergebnis führt, dass nicht das erhobene, sondern ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, im Übrigen aber auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des richtigerweise zu erhebenden (aber nicht erhobenen) Rechtsmittels erfüllt sind, so fragt es sich, ob das unzulässige als zulässiges (anderes) Rechtsmittel umgedeutet werden kann. Die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine (zulässige) Beschwerde (oder umgekehrt) ist grundsätzlich abzulehnen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 240 vom 27. Juni 2012, E. II/4 und 5; PETER REETZ/