2. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe der Berufungsklägerin vom 12. Februar 2013 als Beschwerde entgegengenommen werden kann bzw. in eine solche umzudeuten ist. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der erstinstanzliche Entscheid mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist (pag. 92). Ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, dass dieses unzulässig ist, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid. Dies gilt insbesondere auch bei nicht gegebenem Streitwert i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten.