Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteien sich nicht auf einen derart von der betreibungsamtlichen Schätzung abweichenden Streitwert einigen konnten, weil sie damit die zwingende gesetzliche Bestimmung von Art. 308 Abs. 2 ZPO umgangen hätten. Erstinstanzlich hat damit kein Streitwert von CHF 10‘000.00 vorgelegen, weshalb das Streitwerterfordernis für die Berufung nicht erfüllt ist.