Dort wird auf die bisherige reiche Praxis, insbesondere auf GEORG LEUCH/OMAR MARCHBACH/FRANZ KELLERHALS/MARTIN STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., 2000, Art. 138 N. 3 verwiesen, wo in lit. h dasselbe steht wie im oben zitierten Berner Kommentar. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteien sich nicht auf einen derart von der betreibungsamtlichen Schätzung abweichenden Streitwert einigen konnten, weil sie damit die zwingende gesetzliche Bestimmung von Art. 308 Abs. 2 ZPO umgangen hätten.