109 N. 24). Im vorliegenden Verfahren beträgt der Schätzungswert des fraglichen Objekts gemäss Pfändungsurkunde CHF 2‘500.00 und die Betreibungsforderung CHF 7‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. April 2011 sowie Betreibungskosten (Klagebeilage 2). Somit bemisst sich der Streitwert auf CHF 2‘500.00, weshalb sich die Einigung der Parteien auf CHF 10‘000.00 als offensichtlich unrichtig erweist. Die Berufungsklägerin kann aus der von ihr zitierten Botschaft zur ZPO (S. 7291) nichts für sich ableiten. Dort wird auf die bisherige reiche Praxis, insbesondere auf GEORG LEUCH/