ZK 13 85, publiziert November 2013 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. August 2013 Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Vicari und Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A vertreten durch Rechtsanwalt X Klägerin/Berufungsklägerin gegen B AG vertreten durch Rechtsanwältin Y Beklagte/Berufungsbeklagte Gegenstand Widerspruchsklage Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. Oktober 2012 Regeste:  Art. 91 Abs. 2 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO  In Widerspruchsklagen gilt als Streitwert der Schätzungsbetrag des Pfändungs- gegenstandes oder, wenn dieser geringer ist, der Betrag der Betreibungsforderung.  Die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine (zulässige) Beschwerde (oder umgekehrt) ist grundsätzlich unzulässig. Da im vorliegenden Fall eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, bleiben die dafür geltenden Regeln vorbehalten. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. 1. (…) In Widerspruchsklagen gilt als Streitwert der Schätzungsbetrag des Pfändungs- gegenstandes bzw. des Pfändungsobjekts oder, wenn dieser geringer ist, der Betrag der Betreibungsforderung (STERCHI, Berner Kommentar ZPO, Art. 91 N. 20c; ADRIAN STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 109 N. 24). Im vorliegenden Verfahren beträgt der Schätzungswert des fraglichen Objekts gemäss Pfändungsurkunde CHF 2‘500.00 und die Betreibungsforderung CHF 7‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. April 2011 sowie Betreibungskosten (Klagebeilage 2). Somit bemisst sich der Streitwert auf CHF 2‘500.00, weshalb sich die Einigung der Parteien auf CHF 10‘000.00 als offensichtlich unrichtig erweist. Die Berufungsklägerin kann aus der von ihr zitierten Botschaft zur ZPO (S. 7291) nichts für sich ableiten. Dort wird auf die bisherige reiche Praxis, insbesondere auf GEORG LEUCH/OMAR MARCHBACH/FRANZ KELLERHALS/MARTIN STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., 2000, Art. 138 N. 3 verwiesen, wo in lit. h dasselbe steht wie im oben zitierten Berner Kommentar. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Parteien sich nicht auf einen derart von der betreibungsamtlichen Schätzung abweichenden Streitwert einigen konnten, weil sie damit die zwingende gesetzliche Bestimmung von Art. 308 Abs. 2 ZPO umgangen hätten. Erstinstanzlich hat damit kein Streitwert von CHF 10‘000.00 vorgelegen, weshalb das Streitwerterfordernis für die Berufung nicht erfüllt ist. 2. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe der Berufungsklägerin vom 12. Februar 2013 als Beschwerde entgegengenommen werden kann bzw. in eine solche umzudeuten ist. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der erstinstanzliche Entscheid mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist (pag. 92). Ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, dass dieses unzulässig ist, so führt dies zu einem Nichteintretens- entscheid. Dies gilt insbesondere auch bei nicht gegebenem Streitwert i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Falls die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen hingegen zum Ergebnis führt, dass nicht das erhobene, sondern ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, im Übrigen aber auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des richtigerweise zu erhebenden (aber nicht erhobenen) Rechtsmittels erfüllt sind, so fragt es sich, ob das unzulässige als zulässiges (anderes) Rechtsmittel umgedeutet werden kann. Die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine (zulässige) Beschwerde (oder umgekehrt) ist grundsätzlich abzulehnen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 240 vom 27. Juni 2012, E. II/4 und 5; PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N. 50 f.; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2. Aufl., 2013, Rz. 927; a.M. MARTIN H. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, 2012, Art. 311 N. 2). Vorbehalten bleiben jedoch die Grundsätze, welche im Falle einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung gelten, sowie die Regel, dass ein offensichtlicher Verschrieb bei im Übrigen korrekter Darlegung und Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des richtigen Rechtsmittels unschädlich ist (REETZ/THEILER, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N. 51). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht nur um eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels. Die Berufungsklägerin rügt u.a. lediglich eine einfache unrichtige Feststellung des Sachverhalts, was nur im Berufungsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren zulässig ist (Art. 310 lit. b und Art. 320 lit. b ZPO). Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin Berufung erheben wollte und dies auch so erklärt hat. 3. Da im vorliegenden Fall eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, sind zusätzlich die dafür geltenden Regeln zu beachten. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) fliessenden Grundsatz darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung darf sich allerdings nur derjenige verlassen, der deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte kennen müssen. Es vermag jedoch nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2 S. 376 mit Hinweisen). In welchem Fall der Prozesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Dabei wird bei Anwälten naturgemäss ein strengerer Massstab verwendet. Von ihnen wird jedenfalls eine „Grobkontrolle“ der Rechtsmittel- belehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen verlangt. Es wird jedoch nicht erwartet, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f. mit Hinweisen). Die Berufungsklägerin resp. ihr Rechtsvertreter hätte bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick auf Art. 308 Abs. 2 ZPO erkennen können, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Es muss einem praktizierenden Anwalt ebenfalls bewusst sein, dass der Streitwert einer Widerspruchs- klage höchstens dem Schätzungswert des gepfändeten Vermögensstücks entspricht. Durch Konsultierung von Art. 91 Abs. 2 ZPO hätte er auch ausfindig machen können, dass die Parteien sich nicht auf einen offensichtlich unrichtigen Streitwert einigen können. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin durfte sich nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes liegt damit nicht vor, weshalb die Eingabe vom 12. Februar 2013 nicht als Beschwerde entgegengenommen werden kann. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Streitwert im vorliegenden Fall unter CHF 10‘000.00 liegt, weshalb auf die Berufung vom 12. Februar 2013 nicht eingetreten werden kann. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.