Wie der Beklagte selbst ausführt, wird er im Zuge der Hauptverhandlung seinen Parteistandpunkt noch ausführlich darlegen können. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, warum das Gericht nicht in der Lage sein sollte, alle seine vorgetragenen Argumente zu erfassen und zu protokollieren. Das grosse Ermessen bei der Verfahrensleitung räumt der Vorrichterin sodann die Möglichkeit ein, die Replik der Klägerin zu beschränken, beispielsweise auf diejenigen Umstände, die mit der schriftlichen Stellungnahme noch nicht aktenkundig gemacht worden sind.