Dabei hat das Gericht bei der Durchführung des Verfahrens einen grossen Gestaltungsspielraum, damit der Prozess auf Grund der konkreten Anforderungen des Einzelfalles gerecht und effizient abgewickelt werden kann (KILLIAS, BK-ZPO, N 5 ff Vorbemerkungen zu Art. 243 ZPO). Aus diesen Merkmalen folgt, dass auch dem mündlichen Vortrag massgebliche Bedeutung zukommt. Wie der Beklagte selbst ausführt, wird er im Zuge der Hauptverhandlung seinen Parteistandpunkt noch ausführlich darlegen können.