11. Das vereinfachte Verfahren zeichnet sich durch vereinfachte Formen (Art. 244 ZPO), vorherrschende Mündlichkeit (Art. 245 ZPO) und eine verstärkte Fragepflicht des Gerichts bzw. Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (sog. "soziale Untersuchungsmaxime", Art. 247 ZPO) aus. Dabei hat das Gericht bei der Durchführung des Verfahrens einen grossen Gestaltungsspielraum, damit der Prozess auf Grund der konkreten Anforderungen des Einzelfalles gerecht und effizient abgewickelt werden kann (KILLIAS, BK-ZPO, N 5 ff Vorbemerkungen zu Art. 243 ZPO).