9. Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden kann. Zudem besteht im Rahmen der Fortführung des Verfahrens die Möglichkeit der Heilung. Dieser Grundsatz gilt - mit Abstrichen - selbst für das Rechtsmittelverfahren. Deshalb sprechen bereits prozessökonomische Ueberlegungen gegen die selbständige Anfechtbarkeit. 10. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil liegt auch nicht darin, dass sich die Klägerin bis zum jetzigen Zeitpunkt schriftlich ausführlicher äussern konnte als der Beklagte.