Eine solche Vorgehensweise drängt sich aus den Ueberlegungen auf, dass einerseits das erstinstanzliche Haupt- und Beweisverfahren nicht unnötig verlängert werden soll und andererseits vermieden werden soll, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat. Vielmehr soll die Rechtsmittelinstanz einen ihr vorgelegten Fall grundsätzlich einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (BGE 134 III 191).