8. Nach der bundesrätlichen Botschaft soll durch die Anfechtungsmöglichkeit von Zwischenverfügungen der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden. Der Begriff des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist deshalb restriktiv auszulegen. Mit einer Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist grundsätzlich bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten, worauf die Verfügung im Rahmen der Anfechtung des Endentscheides von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann (BLICKENSTORFER, DIKE Kommentar, N 40 zu Art. 319 ZPO).