6. Der Beklagte macht geltend, die Erkennung der Widerklageantwort zu den amtlichen Akten könne nicht (leicht) wieder gut gemacht werden. Die Klägerin erlange einen gewichtigen Vorteil, indem sie sich erneut und umfassend zum gesamten Prozessstoff schriftlich habe äussern können. Der Beklagte bleibe hingegen auf die Einreichung eines einzigen Schriftsatzes beschränkt. Damit begründet er den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil sinngemäss mit einer Verletzung der Waffengleichheit bzw. des rechtlichen Gehörs.