1 ZPO), kann dagegen nur Beschwerde geführt werden, sofern durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils - als Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde - ist der Beklagte beweispflichtig (STERCHI, BK-ZPO, N 15 zu Art. 319 ZPO).