5. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung, mit welcher eine Widerklageantwort zu den Akten erkannt wird. Nachdem das Gesetz die Anfechtbarkeit einer solchen prozessleitenden Verfügung nicht explizit vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), kann dagegen nur Beschwerde geführt werden, sofern durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art.