Daraufhin verlangte der Beklagte, die Widerklageantwort sei aus den Akten zu weisen. Es verstosse gegen die Waffengleichheit, wenn sich der Kläger zweimal schriftlich zum gesamten Prozessstoff äussern könne, er - der Beklagte - jedoch nur einmal. Das erstinstanzliche Gericht widersetzte sich diesem Anliegen. Dagegen führte der Beklagte erfolglos Beschwerde. Auszug aus den Erwägungen: (...)