In einem vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff ZPO) belangten sich A und B gegenseitig mit Klage und Widerklage. Die Widerklageantwort wurde zunächst zur Verbesserung an den Kläger zurückgewiesen, da sie inhaltlich eine Replik auf die Klageantwort darstelle. Der Kläger reichte indes zwei Wochen später den unveränderten Schriftsatz erneut ein, mit dem Argument, es sei ohne weiteres zulässig, im Rahmen der Widerklageantwort auch zu den Ausführungen in der Klageantwort Stellung zu nehmen. Daraufhin verlangte der Beklagte, die Widerklageantwort sei aus den Akten zu weisen.